Änderungen bei der AWV-Meldung ab 2025

Ein Mann sitzt an einem Laptop den er mit der Maus bedient. Er füllt eine virtuelle AWV-Meldung aus.

Am 01.01.2025 trat die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Diese hat Auswirkungen auf das Meldewesen von Unternehmen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und stellen Ihnen ein wichtiges Werkzeug der SAP für die AWV-Meldung vor.

Was ist die AWV-Meldepflicht?

Die AWV-Meldung hilft der Deutschen Bundesbank wie auch anderen staatlichen Intuitionen, den Überblick von Geldflüssen von und nach Deutschland zu behalten. Die darin erfassten Daten werden für die Erstellung der Außenwirtschaftsstatistik und der Überwachung von Zahlungsbilanzen verwendet.

Daraus resultiert für Unternehmen die Pflicht, grenzüberschreitende Finanztransaktionen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung an die Bundesbank zu melden. Diese Pflicht wird als AWV-Meldepflicht bezeichnet. Banken, die die Zahlungen im Auftrag ihrer Kunden abwickeln, unterliegen dieser Pflicht nicht.

Die Grundlagen für die AWV-Meldepflicht sind im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu finden.

Anhebung der meldepflichtigen Beträge

Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 unterliegen deutsche Unternehmen, die Beträge über 50.000,00 Euro ins Ausland überweisen oder entsprechend hohe Zahlungen aus dem Ausland empfangen möchten, der Meldepflicht. Zuvor lag die sogenannte Meldeschwelle bei 12.500 Euro. Durch die deutliche Erhöhung sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden.

Zu den meldepflichtigen Transaktionen gehören Zahlungen von mehr als 50.000,00 Euro oder einem entsprechenden Gegenwert – unabhängig von ihrer Währung. Dazu zählen u. a.:

  • Überweisungen,
  • Lastschriften,
  • Barzahlungen,
  • Schecks,
  • Dienstleistungen,
  • Wertpapiere,
  • das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen,
  • Geldanlagen bei einer ausländischen Bank mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten.

Allerdings sind nicht alle Zahlungen oberhalb dieser Betragshöhe meldepflichtig. Davon befreit sind gemäß der Außenwirtschaftsverordnung beispielsweise:

  • Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren,
  • Geldanlagen,
  • Kredite mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten,
  • Überweisungen zwischen unternehmensinternen Konten.

Die Deutsche Bundesbank stellt für die Meldung verschiedene Meldeblätter zur Verfügung.

Art der MeldungMeldepflichtige TransaktionMeldeschwelle bis Berichtsmonat Dezember 2024Meldeschwelle ab Berichtsmonat Januar 2025
Transaktions-meldungen gemäß § 67 AWVAlle Währungen einschließlich Kryptowährungen12.500 Euro50.000 Euro
Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt12.500 Euro50.000 Euro
Transaktionsmeldungen der Geldinstitute gemäß § 70 AWVZins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere12.500 Euro50.000 Euro
Zahlungen im Reiseverkehr: Kreditkartenumsätze12.500 Euro50.000 Euro
Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten5 Mio. Euro6 Mio. Euro
Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland3 Mio. Euro6 Mio. Euro
Bisherige und neue Meldeschwellen nach AWV (Quelle: Bundesbank, 24.02.2025)
Grafik aus Leuchtturm, Medaille, Taschenrechner, Geldschein und Thumb-up als Symbol für die Beratung zur AWV-Meldung.

Benötigen Sie Unterstützung bei der AWV-Meldung mit SAP?

Vereinheitlichung der Meldefristen

AWV-Meldungen müssen zeitnah erfolgen. Bisher war der Stichtag für die rechtzeitige Abgabe ein definierter Kalendertag. Durch die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung handelt es sich nun um definierte Werktage.

  • Ab dem Anfang des Folgemonats einer Geldtransaktion haben Unternehmen 7 Bankarbeitstage Zeit, um die AWV-Meldung bei der Bundesbank einzureichen.
  • Für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten gilt nun der 10. Werktag als Stichtag.
  • Bestände von Derivaten müssen am 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres gemeldet werden.

Lassen sie diese Frist verstreichen, drohen dem Empfänger empfindliche Geldbußen… in schwerwiegenden Fällen sogar eine Haftstrafe.

Bestandsarten­verzeichnisAnlageMeldefrist bis Berichtsmonat Dezember 2024Meldefrist ab Berichtsmonat Januar 2025
AUSWIB1Z510. Kalendertag10. Werktag
Z5a20. Kalendertag10. Werktag
Z5b50. Kalendertag50. Werktag
ZABILC1Z47. Kalendertag7. Werktag
Z87. Kalendertag7. Werktag
Z115. Kalendertag7. Werktag
Z145. Kalendertag7. Werktag
Z155. Kalendertag7. Werktag
ZABILC2Z105. Kalendertag7. Werktag
ZABILC3Z125. Kalendertag7. Werktag
DIREKA1Keine ÄnderungKeine Änderung
DIREKA2Keine ÄnderungKeine Änderung
Bisherige und neue Meldefristen nach AWV (Quelle: Bundesbank, 24.02.2025)

SAP-Werkzeug für die AWV-Meldung

Eine der bekanntesten Meldungen ist vermutlich die „Z4-Meldung“ an die Bundesbank. Die SAP liefert hierfür den Report RFAWVZ40 (Z4-Meldung im Monat des Ausgleichs bzw. der Zahlung) aus. Darüber kann eine Z4-Meldung erzeugt werden. Seit der Einführung von SEPA wird zusätzlich der Report RFAWVZ40N auf Basis von Forderungen und Verbindlichkeiten (Z4-Meldung im Monat der eingebuchten Forderung bzw. Verbindlichkeit) ausgeliefert.

Zu dieser Thematik gibt es auch einen (leider) etwas älteren Hinweis 1878826 (FAQ AWV-Änderung 2013 – LZB-Kennzeichen), der weitere Details bereitstellt.

Grafik bestehend aus einer Rakete, einem Informationssymbol, einem Herz, einer Hand mit Stift und einem Megafon als Symbol für die Unterstützung durch Payyxtron bei der AWV-Meldung.

Sie haben Schwierigkeiten mit der AWV-Meldung in SAP? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Claus Wild
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