Änderungen bei der AWV-Meldung ab 2025
Am 01.01.2025 trat die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Diese hat Auswirkungen auf das Meldewesen von Unternehmen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und stellen Ihnen ein wichtiges Werkzeug der SAP für die AWV-Meldung vor.
Was ist die AWV-Meldepflicht?
Die AWV-Meldung hilft der Deutschen Bundesbank wie auch anderen staatlichen Intuitionen, den Überblick von Geldflüssen von und nach Deutschland zu behalten. Die darin erfassten Daten werden für die Erstellung der Außenwirtschaftsstatistik und der Überwachung von Zahlungsbilanzen verwendet.
Daraus resultiert für Unternehmen die Pflicht, grenzüberschreitende Finanztransaktionen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung an die Bundesbank zu melden. Diese Pflicht wird als AWV-Meldepflicht bezeichnet. Banken, die die Zahlungen im Auftrag ihrer Kunden abwickeln, unterliegen dieser Pflicht nicht.
Die Grundlagen für die AWV-Meldepflicht sind im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu finden.
Anhebung der meldepflichtigen Beträge
Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 unterliegen deutsche Unternehmen, die Beträge über 50.000,00 Euro ins Ausland überweisen oder entsprechend hohe Zahlungen aus dem Ausland empfangen möchten, der Meldepflicht. Zuvor lag die sogenannte Meldeschwelle bei 12.500 Euro. Durch die deutliche Erhöhung sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden.
Zu den meldepflichtigen Transaktionen gehören Zahlungen von mehr als 50.000,00 Euro oder einem entsprechenden Gegenwert – unabhängig von ihrer Währung. Dazu zählen u. a.:
- Überweisungen,
- Lastschriften,
- Barzahlungen,
- Schecks,
- Dienstleistungen,
- Wertpapiere,
- das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen,
- Geldanlagen bei einer ausländischen Bank mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten.
Allerdings sind nicht alle Zahlungen oberhalb dieser Betragshöhe meldepflichtig. Davon befreit sind gemäß der Außenwirtschaftsverordnung beispielsweise:
- Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren,
- Geldanlagen,
- Kredite mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten,
- Überweisungen zwischen unternehmensinternen Konten.
Die Deutsche Bundesbank stellt für die Meldung verschiedene Meldeblätter zur Verfügung.
Art der Meldung | Meldepflichtige Transaktion | Meldeschwelle bis Berichtsmonat Dezember 2024 | Meldeschwelle ab Berichtsmonat Januar 2025 |
---|---|---|---|
Transaktions-meldungen gemäß § 67 AWV | Alle Währungen einschließlich Kryptowährungen | 12.500 Euro | 50.000 Euro |
Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt | 12.500 Euro | 50.000 Euro | |
Transaktionsmeldungen der Geldinstitute gemäß § 70 AWV | Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere | 12.500 Euro | 50.000 Euro |
Zahlungen im Reiseverkehr: Kreditkartenumsätze | 12.500 Euro | 50.000 Euro | |
Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten | 5 Mio. Euro | 6 Mio. Euro | |
Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland | 3 Mio. Euro | 6 Mio. Euro |
Vereinheitlichung der Meldefristen
AWV-Meldungen müssen zeitnah erfolgen. Bisher war der Stichtag für die rechtzeitige Abgabe ein definierter Kalendertag. Durch die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung handelt es sich nun um definierte Werktage.
- Ab dem Anfang des Folgemonats einer Geldtransaktion haben Unternehmen 7 Bankarbeitstage Zeit, um die AWV-Meldung bei der Bundesbank einzureichen.
- Für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten gilt nun der 10. Werktag als Stichtag.
- Bestände von Derivaten müssen am 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres gemeldet werden.
Lassen sie diese Frist verstreichen, drohen dem Empfänger empfindliche Geldbußen… in schwerwiegenden Fällen sogar eine Haftstrafe.
Bestandsartenverzeichnis | Anlage | Meldefrist bis Berichtsmonat Dezember 2024 | Meldefrist ab Berichtsmonat Januar 2025 |
---|---|---|---|
AUSWIB1 | Z5 | 10. Kalendertag | 10. Werktag |
Z5a | 20. Kalendertag | 10. Werktag | |
Z5b | 50. Kalendertag | 50. Werktag | |
ZABILC1 | Z4 | 7. Kalendertag | 7. Werktag |
Z8 | 7. Kalendertag | 7. Werktag | |
Z11 | 5. Kalendertag | 7. Werktag | |
Z14 | 5. Kalendertag | 7. Werktag | |
Z15 | 5. Kalendertag | 7. Werktag | |
ZABILC2 | Z10 | 5. Kalendertag | 7. Werktag |
ZABILC3 | Z12 | 5. Kalendertag | 7. Werktag |
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SAP-Werkzeug für die AWV-Meldung
Eine der bekanntesten Meldungen ist vermutlich die „Z4-Meldung“ an die Bundesbank. Die SAP liefert hierfür den Report RFAWVZ40 (Z4-Meldung im Monat des Ausgleichs bzw. der Zahlung) aus. Darüber kann eine Z4-Meldung erzeugt werden. Seit der Einführung von SEPA wird zusätzlich der Report RFAWVZ40N auf Basis von Forderungen und Verbindlichkeiten (Z4-Meldung im Monat der eingebuchten Forderung bzw. Verbindlichkeit) ausgeliefert.
Zu dieser Thematik gibt es auch einen (leider) etwas älteren Hinweis 1878826 (FAQ AWV-Änderung 2013 – LZB-Kennzeichen), der weitere Details bereitstellt.
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